opencaselaw.ch

BEK 2018 169

Nichtanhandnahme (Strafanzeige gegen diverse Personen von Justiz- und Verwaltungsbehörden)

Schwyz · 2018-12-03 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Nichtanhandnahme (Strafanzeige gegen diverse Personen von Justiz- und Verwaltungsbehörden) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

E. 4 Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Schwyz (1/R), sowie nach definitiver Erledigung an die Oberstaats- anwaltschaft (1/A) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 3. Dezember 2018 kau

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Schwyz (1/R), sowie nach definitiver Erledigung an die Oberstaats- anwaltschaft (1/A) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 3. Dezember 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 3. Dezember 2018 BEK 2018 169 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archivgas- se 1, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch B.________, betreffend Nichtanhandnahme (Strafanzeige gegen diverse Personen von Justiz- und Verwaltungsbehörden) (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwalt- schaft vom 10. Oktober 2018, SUO 2018 5);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Nichtanhand- nahmeverfügung vom 10. Oktober 2018 betreffend die Strafanzeige von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen verantwortliche Perso- nen von Justiz- und Verwaltungsbehörden im Kanton Schwyz verfügte, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde;

- dass die Beschwerdeführerin diese Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde vom 27. Oktober 2018 angefochten hat;

- dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 auf- gefordert worden ist, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1‘200.00 bis spätestens 15. November 2018 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügung der Be- schwerdeführerin am 6. November 2018 zugestellt worden ist (KG-act. 3);

- dass die Beschwerdeführerin die Verfügung betreffend Sicherheitsleis- tung zwar beim Bundesgericht angefochten hat, das Bundesgericht mit Urteil 1B_526/2018 vom 16. November 2018 indessen auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;

- dass die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlt hat;

- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit andro- hungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;

- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Schwyz (1/R), sowie nach definitiver Erledigung an die Oberstaats- anwaltschaft (1/A) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 3. Dezember 2018 kau